Förderung Fenster und Haustüren

Förderung

Ein Überblick über Förderungsmöglichkeiten

Eine Erneuerung der Fenster bedeutet nicht selten auch ein Einsparen von Energie. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 die Programme zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und zum energetischen Gebäudebau verändert. Dies bedeutet vor allem einen finanziellen Vorteil, wenn Sie Ihre Fenster erneuern lassen.

Neuerungen 2021

2021 wechselt der KfW-Investitionszuschuss 430 in die BEG („Bundesförderung für effiziente Gebäude “), ist also über die BAFA zu beantragen. Damit können ab 01. Januar 2021 Einzelmaßnahmen gefördert werden.

Welche Möglichkeiten Sie hier haben und welche Neuerungen es noch im Jahr 2021 gibt, erfahren Sie im Folgenden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2021

Ab dem 01. Januar 2021 wechselt das KfW-Programm 430, mit dem bis 2021 energetische Einzelmaßnahmen gefördert wurden, in die BEG („Bundesförderung für effiziente Gebäude“). Hier bündelt die Bundesregierung die Förderprogamme für erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Den Zuschuss für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten Sie also dann nicht mehr über die KfW, sondern über die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

Die BEG ist in drei Maßnahmenprogramme gegliedert:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Seit 01. Januar 2021 ist es möglich für Einzelmaßnahmen (BEG EM) Zuschüsse über die BAFA zu beantragen.

Die Förderung für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) sowie die Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der Kreditvariante können ab 01. Juli 2021 beantragt werden. Ab 2023 ist es möglich alle drei Varianten wahlweise als Investitionszuschuss über die BAFA, oder als Förderkredit mit Tilgungszuschuss bei der KfW zu beantragen.

Fördergegenstand bei Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Hier sind Einzelmaßnahmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Dazu zählen:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

Fenster sind Bestandteil der Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle.

Förderung von Fenstern als Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden hier:

  • Die Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Der Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Wichtig: Die Beantragung der Fördermaßnahmen setzt die Einbeziehung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) voraus. Und: Die Anträge müssen vor Auftragsvergabe gestellt werden.

Die Höhe der Förderung bei Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Der Satz der Förderung beträgt bis zu 15 % für Wohngebäude der förderfähigen Ausgaben. Förderfähige Ausgaben belaufen sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Wird die Sanierung gemäß des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ umgesetzt, erhöht sich die Förderung von 15 auf 20%.

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Fensterförderung mit der KfW

Wichtig bei beiden Programmen: Der Bauantrag für das Gebäude muss vor dem 01.02.2002 gestellt worden sein. Es muss ein Energie-Berater eingebunden werden, der offiziell als Energie-Effizienz-Experte zugelassen ist. Die Kosten für die Beratung, Antragstellung und Begleitung der Baumaßnahmen werden durch die KfW mit bis zu 50% zurück erstattet.

Sowohl beim Programm BEG EM als auch beim Programm 261/262, müssen bestimmte Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt sein.

Beantragung eines Kredites (Programm 261/262) durch die KfW:

Den Kredit können Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschafen und Wohnungsunternehmen, Bauträger-Genossenschaften und Körperschaften beantragen.

Förderung Fenster und Haustüren mit Steuerermäßigungen

Was kaum einer weiß - eine gute Alternative zu KfW ist das in Anspruch nehmen von Steuerermäßigungen für die Erneuerung der Fenster oder Haustür. Ab dem 01.01.2020 ist die Förderung von energetischen Gebäudesanierungen als progressionsunabhängiger Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einer Investitionsobergrenze von 200.000 Euro möglich. Je Einzelmaßnahme bis maximal insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen:

  • Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken
  • Erneuerung Fenster/Außentüren
  • Erneuerung/Neuinstallation Lüftungsanlage
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung von Heizungsanlagen


Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie im nächsten um 7 % (höchstens jedoch 14.000 Euro) und im Jahr danach um 6 % (höchstens jedoch um 12.000 Euro) der Aufwendungen.

Voraussetzung hierfür ist, das eine Rechnung vorliegt, die die förderungsfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Es müssen Original-Rechnungen eingereicht werden und die Zahlung darf nicht in bar erfolgen. Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 80 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist (Quelle: https://www.geb-info.de/Archiv/Newsletter-Archiv/article-895863-105363/steuerlichemodernisierungsfoerderung-ist-jetzt-amtlich-.html)

Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029.

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Reinhard Merschmann

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