Eine Erneuerung der Fenster und Haustüren bedeutet nicht selten auch ein Einsparen von Energie. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 die Programme zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und zum energetischen Gebäudebau verändert. Dies bedeutet vor allem einen finanziellen Vorteil, wenn Sie Ihre Fenster und Außentüren erneuern lassen. Welche Möglichkeiten Sie hier haben und welche Voraussetzung dafür erforderlich sind, erfahren Sie im Folgenden.
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet die passende Förderung für Fenster und Haustüren an. Hier gibt es zum einen die Möglichkeit einen zinsgünstigen Kredit mit dem Programm 151/152, oder aber einen Investitionszuschuss mit dem Programm 430 zu erhalten.
Mit dem Programm 430 war es vor 2020 möglich für energetische Einzelmaßnahmen 10% der Kosten oder bis zu 5.000 Euro pro Wohneinheit erstattet zu bekommen. Bei einer kompletten energetischen Sanierung des Gebäudes im Rahmen des KfWEffizienzhauses waren förderfähige Investitionskosten von 100.000 € möglich.
Im Jahr 2020 macht die Fenstersanierung noch mehr Spaß, denn hier ändern sich die Zahlen zu Ihren Gunsten, denn: Statt 10% gibt es 2020 satte 20% Förderung pro Wohneinheit oder einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro pro Wohneinheit.
Bei der kompletten Sanierung des Gebäudes im Rahmen des KfW-Effizienzhauses ist die Übernahme der förderfähigen Investitionskosten in Höhe von bis zu 120.000 Euro möglich, dabei ergibt sich eine Maximalförderung von bis 48.000 Euro
Programm 430 vor 2020 | Programm 430 vor 2020 |
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Zuschuss in Höhe von 10 % für alle förderfähigen Kosten | Zuschuss in Höhe von 20 % für alle förderfähigen Kosten |
Zuschuss von bis zu 5.000 Euro pro Wohneinheit | Zuschuss von bis zu 10.000 Euro pro Wohneinheit |
Bei Sanierung zum KfWEffizienzhaus förderfähige Investitionskosten in Höhe von 100.000 Euro möglich | Bei Sanierung zum KfWEffizienzhaus förderfähige Investitionskosten in Höhe von 120.000 Euro möglich |
Mit diesem zinsgünstigen KfW-Kredit war es vor 2020 möglich einen Betrag von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit und einen Tilgungszuschuss von 7,5 % zu erhalten. Bei ganzheitlichen Sanierungsmaßnahmen war mit der KfW eine Förderung von bis zu 100.000 Euro für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder beim Kauf von saniertem Wohnraum möglich.
Auch hier dürfen sich Hausbesitzer und Bauherren freuen: Die Kreditförderung erhöht sich maßgeblich. Es ist ein Gesamtkredit in Höhe von 50.000 Euro pro Wohneinheit bei förderfähigen Kosten möglich. Hier wird ein Tilgungszuschuss von 20% gewährt. Der Kredit hat einen effektiven Jahreszins von 0,75% bei einer festen Laufzeit von 10 Jahren. Der Tilgungszuschuss führt zu einem negativen effektiven Jahreszins. Bei einer Sanierung auf Effizienzshaus-Niveau können sich die Kreditbeträge auf satte 120.000 Euro pro Wohneinheit und einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 % erhöhen.
Programm 151/152 vor 2020 | Programm 151/152 ab 2020 |
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Kredit 151: | Kredit 151: |
Kredit 151: | Kredit 151: |
Kredit 152: | Kredit 152: |
Wichtig bei beiden Programmen: Der Bauantrag für das Gebäude muss vor dem 01.02.2002 gestellt worden sein. Es muss ein Energie-Berater eingebunden werden, der offiziell als Energie-Effizienz-Experte zugelassen ist. Die Kosten für die Beratung, Antragstellung und Begleitung der Baumaßnahmen werden durch die KfW mit bis zu 50% zurück erstattet.
Sowohl beim Programm 430 als auch beim Programm 151/152, müssen bestimmte Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt sein.
Die KfW-Förderung können alle Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses beantragen, die den Wohnraum vermieten oder selbst nutzen. Zudem können Eigentümer einer Wohnung bei der Investition in das Sondereigentum oder Wohnungseigentümergemeinschaften aus Privatpersonen bei einer Investition in das Gemeinschaftseigentum die Förderung beantragen.
Den Kredit können Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungsunternehmen, Bauträger-Genossenschaften und Körperschaften beantragen.
Was kaum einer weiß - eine gute Alternative zu KfW ist das in Anspruch nehmen von Steuermäßigungen für die Erneuerung der Fenster oder Haustür. Ab dem 01.01.2020 ist die Förderung von energetischen Gebäudesanierungen als
progressionsunabhängiger Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einer Investitionsobergrenze von 200.000 Euro möglich. Je Einzelmaßnahme bis maximal insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen
zählen
Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie im nächsten um 7 % (höchstens jedoch 14.000 Euro) und im Jahr danach um 6 % (höchstens jedoch um 12.000 Euro) der Aufwendungen. Voraussetzung hierfür ist, das eine
Rechnung vorliegt, die die förderungsfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Es müssen Original-Rechnungen eingereicht werden und die Zahlung darf nicht in bar erfolgen. Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist (Quelle: https://www.geb-info.de/Archiv/Newsletter-Archiv/article-895863-105363/steuerlichemodernisierungsfoerderung-ist-jetzt-amtlich-.html)
Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029.
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