Eine Erneuerung der Fenster bedeutet nicht selten auch ein Einsparen von Energie. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 die Programme zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und zum energetischen Gebäudebau verändert. Dies bedeutet vor allem einen finanziellen Vorteil, wenn Sie Ihre Fenster erneuern lassen.
2021 wechselt der KfW-Investitionszuschuss 430 in die BEG („Bundesförderung für effiziente Gebäude “), ist also über die BAFA zu beantragen. Damit können ab 01. Januar 2021 Einzelmaßnahmen gefördert werden.
Welche Möglichkeiten Sie hier haben und welche Neuerungen es noch im Jahr 2021 gibt, erfahren Sie im Folgenden.
Das erfahren Sie im Folgenden:
Ab dem 01. Januar 2021 wechselt das KfW-Programm 430, mit dem bis 2021 energetische Einzelmaßnahmen gefördert wurden, in die BEG („Bundesförderung für effiziente Gebäude“). Hier bündelt die Bundesregierung die Förderprogamme für erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Den Zuschuss für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten Sie also dann nicht mehr über die KfW, sondern über die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Die BEG ist in drei Maßnahmenprogramme gegliedert:
Seit 01. Januar 2021 ist es möglich für Einzelmaßnahmen (BEG EM) Zuschüsse über die BAFA zu beantragen.
Die Förderung für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) sowie die Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der Kreditvariante können ab 01. Juli 2021 beantragt werden. Ab 2023 ist es möglich alle drei Varianten wahlweise als Investitionszuschuss über die BAFA, oder als Förderkredit mit Tilgungszuschuss bei der KfW zu beantragen.
Hier sind Einzelmaßnahmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Dazu zählen:
Gefördert werden hier:
Wichtig: Die Beantragung der Fördermaßnahmen setzt die Einbeziehung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) voraus. Und: Die Anträge müssen vor Auftragsvergabe gestellt werden.
Der Satz der Förderung beträgt bis zu 15 % für Wohngebäude der förderfähigen Ausgaben. Förderfähige Ausgaben belaufen sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Wird die Sanierung gemäß des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ umgesetzt, erhöht sich die Förderung von 15 auf 20%.
Wichtig bei beiden Programmen: Der Bauantrag für das Gebäude muss vor dem 01.02.2002 gestellt worden sein. Es muss ein Energie-Berater eingebunden werden, der offiziell als Energie-Effizienz-Experte zugelassen ist. Die Kosten für die Beratung, Antragstellung und Begleitung der Baumaßnahmen werden durch die KfW mit bis zu 50% zurück erstattet.
Sowohl beim Programm BEG EM als auch beim Programm 261/262, müssen bestimmte Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt sein.
Den Kredit können Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschafen und Wohnungsunternehmen, Bauträger-Genossenschaften und Körperschaften beantragen.
Was kaum einer weiß - eine gute Alternative zu KfW ist das in Anspruch nehmen von Steuerermäßigungen für die Erneuerung der Fenster oder Haustür. Ab dem 01.01.2020 ist die Förderung von energetischen Gebäudesanierungen als progressionsunabhängiger Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einer Investitionsobergrenze von 200.000 Euro möglich. Je Einzelmaßnahme bis maximal insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen:
Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie im nächsten um 7 % (höchstens jedoch 14.000 Euro) und im Jahr danach um 6 % (höchstens jedoch um 12.000 Euro) der Aufwendungen.
Voraussetzung hierfür ist, das eine Rechnung vorliegt, die die förderungsfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Es müssen Original-Rechnungen eingereicht werden und die Zahlung darf nicht in bar erfolgen. Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 80 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist (Quelle: https://www.geb-info.de/Archiv/Newsletter-Archiv/article-895863-105363/steuerlichemodernisierungsfoerderung-ist-jetzt-amtlich-.html)
Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029.
Ihre Region ist nicht dabei? Sprechen Sie uns dennoch an und wir finden eine Lösung.
Merschmann Fenster GmbH & Co. KG
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